Genossenschaft: beitreten oder gründen

Eine Genossenschaft beitreten heißt: Anteile zeichnen, Mitglied werden, mitentscheiden — und dafür kein handelbares Wertpapier bekommen, sondern eine Mitgliedschaft, die sich nur kündigen lässt. Eine Genossenschaft gründen heißt: Satzung, Registereintrag, Vorstand, Aufsichtsrat und Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband. Der Unterschied im Aufwand ist erheblich.

Dieser Artikel beschreibt beides entlang des Genossenschaftsgesetzes. Er ist eine allgemeine Darstellung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Was eine Genossenschaft rechtlich ist

Nach § 1 GenG sind Genossenschaften Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, „den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“.

Dieser Förderzweck ist der entscheidende Unterschied zu jeder anderen Rechtsform. Er steht im Gesetz, nicht in einem Leitbild. Solange die Rechtsform besteht, ist die Genossenschaft auf den Nutzen ihrer Mitglieder verpflichtet — nicht auf die Maximierung einer Rendite für Dritte. Für zinsfreie Modelle ist das interessant, weil Ertrag hier ohnehin nicht als Preis für Kapital, sondern als Ergebnis gemeinsamer Wirtschaft gedacht ist.

Beitreten: was ein Anteil ist und was nicht

Wer beitritt, zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile. Daraus folgt Mitgliedschaft mit Rechten in der Generalversammlung: Nach § 43 GenG üben die Mitglieder ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft dort aus.

Was ein Anteil nicht ist: ein Wertpapier. Er wird nicht an einer Börse gehandelt, hat keinen laufenden Marktpreis und lässt sich nicht durch Verkauf zu Geld machen. Die einzige Ausstiegsroute ist die Kündigung der Mitgliedschaft.

Haftung

§ 2 GenG ist knapp: „Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.“

Damit haften Mitglieder gegenüber Gläubigern nicht persönlich. Davon zu unterscheiden ist eine mögliche Nachschusspflicht gegenüber der Genossenschaft selbst — ob es sie gibt und in welcher Höhe, bestimmt die Satzung. Das ist der Punkt, an dem sich Genossenschaften am stärksten unterscheiden, und der erste, den man vor einem Beitritt nachlesen sollte.

Wieder heraus: Kündigung und Auseinandersetzung

Nach § 65 GenG hat jedes Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Die Kündigung kann jedoch „nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf“ erklärt werden; die Satzung kann längere Fristen vorsehen.

Was danach ausgezahlt wird, regelt § 73 GenG: Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung, die sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft bestimmt.

Praktisch bedeutet das zweierlei. Der Ausstieg ist terminiert, nicht jederzeit möglich. Und der Betrag steht nicht von vornherein fest — er hängt davon ab, wie die Genossenschaft zum Stichtag dasteht. Wer eine jederzeit verfügbare Anlage sucht, sucht etwas anderes.

Gründen: was mindestens dazugehört

Drei Pflichten prägen den Aufwand:

  • Registereintrag. Nach § 11 GenG meldet der Vorstand die Genossenschaft beim Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister an.
  • Prüfungsverband. § 54 GenG verlangt: „Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist.“ Diese Pflichtmitgliedschaft ist dauerhaft und verursacht laufende Kosten — sie ist zugleich der Grund, warum genossenschaftliche Insolvenzen vergleichsweise selten sind.
  • Organe und Satzung. Generalversammlung, Vorstand und in der Regel ein Aufsichtsrat müssen besetzt und die Satzung muss beschlossen werden.

Der Aufwand lohnt sich dort, wo ein dauerhafter gemeinsamer Bedarf finanziert wird — Energie, Wohnen, Nahversorgung, Infrastruktur. Für ein einzelnes, zeitlich begrenztes Vorhaben ist er meist zu hoch; dafür gibt es andere Formen, die der Artikel Zinsfreie Beteiligung in Deutschland einordnet.

Wo Genossenschaften an Grenzen stoßen

Kapitalaufnahme. Weil Anteile nicht handelbar sind und Stimmrechte typischerweise nicht am Kapital hängen, sind Genossenschaften für renditeorientiertes Kapital wenig attraktiv. Das schützt vor Übernahme und begrenzt zugleich das Wachstumstempo.

Entscheidungsgeschwindigkeit. Mitbestimmung kostet Zeit. Wo schnelle Richtungswechsel nötig sind, ist das ein echter Nachteil.

Förderzweck ist kein Gütesiegel. Er verpflichtet auf den Nutzen der Mitglieder — nicht automatisch auf ökologische oder soziale Ziele darüber hinaus. Eine Genossenschaft ist nicht deshalb nachhaltig, weil sie eine Genossenschaft ist.

Die Begriffe im Detail erklären die Einträge Genossenschaftsanteil, Genossenschaftsfinanzierung und Genossenschaft.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Genossenschaftsanteil verkaufen?

In der Regel nicht wie ein Wertpapier. Vorgesehen ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach § 65 GenG mit anschließender Auseinandersetzung nach § 73 GenG. Manche Satzungen erlauben zusätzlich die Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied.

Hafte ich mit meinem Privatvermögen?

Gegenüber Gläubigern der Genossenschaft nicht: Nach § 2 GenG haftet ihnen nur das Vermögen der Genossenschaft. Eine Nachschusspflicht gegenüber der Genossenschaft selbst kann die Satzung jedoch vorsehen — das ist vor dem Beitritt zu prüfen.

Wie viel Kapital braucht eine Gründung?

Das Gesetz schreibt kein Mindestkapital vor; die Höhe des Geschäftsanteils legt die Satzung fest. Die wirtschaftliche Untergrenze ergibt sich aus dem Vorhaben und aus den laufenden Kosten des Prüfungsverbands, nicht aus einer gesetzlichen Zahl.

Ist eine Genossenschaft eine zinsfreie Finanzierungsform?

Sie ist eine Rechtsform, keine Finanzierungsform. Sie eignet sich aber gut für zinsfreie Modelle, weil die Vergütung der Mitglieder am Ergebnis der gemeinsamen Wirtschaft hängt und nicht an einem zugesagten Zins.

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