Nicht jede Finanzierung lässt sich als Partnerschaft gestalten. Wer eine Maschine braucht, will oft keinen Mitgesellschafter, sondern die Maschine. Für diesen Fall kennen zinsfreie Finanzmodelle zwei Vertragstypen, die ohne Zins auskommen und trotzdem keine Beteiligung sind: Murabaha finanziert über einen Kauf, Ijara über eine Nutzungsüberlassung.
Dieser Artikel erklärt beide, grenzt sie von Kredit und Leasing ab und benennt die Kritik, die sich vor allem an Murabaha entzündet. Er beschreibt, wie die Verträge aufgebaut sind — er trifft keine Aussage darüber, ob eine konkrete Konstruktion religiös zulässig ist.
Warum es neben der Beteiligung noch etwas anderes braucht
Gewinn- und Verlustbeteiligung ist das Leitbild zinsfreier Finanzierung: Kapitalgeber tragen das unternehmerische Risiko mit und werden am Ergebnis vergütet. Wie das funktioniert, beschreibt der Artikel Risikoteilung ohne Zins für Mudaraba und Musharaka.
Dieses Leitbild passt aber nicht überall. Es setzt voraus, dass sich ein Ergebnis überhaupt zurechnen lässt, dass beide Seiten Einblick in die Zahlen akzeptieren und dass die Laufzeit zum Vorhaben passt. Für die Anschaffung eines abgrenzbaren Guts ist das oft unverhältnismäßig. Genau dort setzen handels- und nutzungsbasierte Verträge an.
Murabaha: Kauf mit offengelegtem Aufschlag
Bei Murabaha kauft die finanzierende Partei ein reales Gut auf Bestellung, legt ihren eigenen Einkaufspreis offen und verkauft es zu einem vorher vereinbarten Preis inklusive Aufschlag weiter. Die Zahlung kann sofort oder in Raten erfolgen.
Zwei Merkmale sind konstitutiv. Erstens ist es eine Waren-, keine Geldtransaktion: Vor dem Weiterverkauf liegen Eigentum und Risiko am Gut bei der finanzierenden Partei. Zweitens ist der Aufschlag offengelegt und fest — er wächst nicht mit der Zeit und wird bei Verzug nicht erhöht.
Der Preis vergütet damit Beschaffung, Prüfung und Abwicklung, nicht den Zeitwert von Geld. Wirtschaftlich bleibt Murabaha aber nah am klassischen Ratenkauf — was zur wichtigsten Kritik führt (siehe unten).
Ijara: Nutzung gegen Rate
Bei Ijara erwirbt die finanzierende Partei ein reales Gut und überlässt es der nutzenden Partei gegen eine vereinbarte Rate. Im Zentrum steht die Nutzung eines konkreten Vermögenswerts, nicht das Verleihen von Geld.
Die Rate setzt sich aus Miete, Service- und Versicherungskomponenten sowie einer Marge zusammen. Eigentum, Nutzung, Risiko und Wartungspflichten werden vertraglich geregelt — und zwar anders als beim reinen Kredit: Wer Eigentümer bleibt, trägt typischerweise auch Substanzrisiken.
Varianten wie Ijara wa Iqtina oder Ijara muntahia bittamleek sehen den späteren Erwerb des Guts zu einem vorher festgelegten Restwert vor. Damit rückt Ijara näher an einen Ratenkauf heran, ohne die Nutzungslogik aufzugeben.
Was beide gemeinsam haben
Drei Eigenschaften teilen Murabaha und Ijara, und sie erklären, warum beide als zinsfrei gelten:
- Ein reales Gut steht im Mittelpunkt. Ohne Ware oder Vermögenswert gibt es keinen Vertrag.
- Die finanzierende Partei trägt zeitweise Eigentum und Risiko. Sie ist nicht nur Geldgeberin.
- Die Vergütung ist an eine Leistung geknüpft — Beschaffung, Bereitstellung, Instandhaltung — und nicht an den bloßen Zeitablauf.
Woran die Kritik ansetzt
Der Einwand richtet sich vor allem gegen Murabaha und lautet: Wenn Aufschlag und Laufzeit im Voraus feststehen, entspricht das Ergebnis wirtschaftlich einem verzinsten Ratenkredit. Formal ist es ein Kauf, im Zahlungsstrom kaum unterscheidbar.
Dagegen steht, dass Eigentum und Sachrisiko tatsächlich übergehen und dass der Aufschlag nicht mitwächst — bei Verzug entsteht keine zusätzliche Forderung aus Zeitablauf. Beide Punkte sind real, und sie sind der Grund, warum diese Verträge überhaupt als eigene Kategorie geführt werden.
Ein zweiter, schwerer wiegender Einwand betrifft die Praxis: Im islamischen Finanzwesen überwiegen handels- und kaufbasierte Verträge deutlich gegenüber echter Gewinn- und Verlustbeteiligung. Der Grund ist naheliegend — sie sind einfacher zu bepreisen, zu standardisieren und zu bilanzieren. Wer zinsfreie Finanzierung an der Risikoteilung misst, sieht darin eine Verwässerung des eigenen Anspruchs. Diesen Punkt greift auch der Eintrag Zinsfreie Wirtschaft auf.
Abgrenzung zu Kredit und Leasing
Gegenüber dem Kredit: Beim Kredit wird Geld überlassen und über die Zeit vergütet. Bei Murabaha und Ijara wird ein Gut beschafft beziehungsweise bereitgestellt und diese Leistung vergütet. Der Unterschied liegt im Vertragsgegenstand, nicht in der Höhe der Zahlung.
Gegenüber dem Leasing: Ijara ist leasingähnlich, aber nicht identisch. Deutsche Leasingverträge sind zivilrechtlich frei gestaltbar; Ijara folgt zusätzlich Anforderungen an Eigentum, Risikoverteilung und die Behandlung von Verzug. Eine Abgrenzung erklärt der Eintrag Leasing.
Wer die Standards setzt
Für die Vertragsgestaltung veröffentlicht die 1991 gegründete, in Bahrain ansässige Accounting and Auditing Organization for Islamic Financial Institutions (AAOIFI) Scharia-Standards. Für die aufsichtsrechtliche Seite ist das Islamic Financial Services Board zuständig.
Beide setzen Branchenstandards, kein staatlich verbindliches Recht. Ob ein Institut ihnen folgt, ist eine Frage seiner Selbstbindung und der jeweiligen nationalen Aufsicht. In Deutschland gilt für das Bankgeschäft unabhängig davon § 32 KWG.
Häufige Fragen
Ist Murabaha nur ein umbenannter Kredit?
Das ist der zentrale Streitpunkt. Formal nicht: Es liegt ein Kaufvertrag über ein reales Gut vor, Eigentum und Risiko gehen zeitweise auf die finanzierende Partei über, und der Aufschlag wächst nicht mit der Zeit. Wirtschaftlich kann der Zahlungsstrom einem Ratenkredit sehr ähnlich sehen. Beide Beobachtungen sind zutreffend.
Was passiert bei Zahlungsverzug?
Der vereinbarte Aufschlag erhöht sich nicht durch Zeitablauf — das ist gerade der Unterschied zur Verzinsung. Wie mit Verzug tatsächlich umgegangen wird, regelt der Vertrag; verbreitet sind Sicherheiten, Stundungsregeln und in manchen Konstruktionen Zahlungen, die nicht dem Institut zugutekommen.
Ist Ijara dasselbe wie Leasing?
Ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Beide überlassen die Nutzung eines Guts gegen Rate. Ijara stellt zusätzliche Anforderungen an Eigentum, Risikoverteilung und Verzug, die ein deutscher Leasingvertrag nicht zwingend erfüllt.
Sagt Ribafrei, ob ein Produkt zulässig ist?
Nein. Dieser Artikel beschreibt, wie die Vertragstypen aufgebaut sind und worüber gestritten wird. Die Beurteilung einer konkreten Konstruktion ist eine religionsrechtliche Frage, und dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen. Ribafrei trifft solche Einzelfallentscheidungen nicht.