Partiarisches Darlehen

Definition

Ein partiarisches Darlehen ist ein Darlehen, dessen Vergütung ganz oder teilweise aus einer Beteiligung am Gewinn oder Umsatz des Darlehensnehmers besteht statt aus einem festen Zins. Der Rückzahlungsanspruch auf den überlassenen Betrag bleibt davon unberührt: Getilgt wird der Nennbetrag, variabel ist nur die Vergütung. Das deutsche Recht kennt für diese Form keinen eigenen Vertragstyp; sie entsteht durch Abwandlung des Darlehensvertrags nach § 488 BGB. Erwähnt wird sie dennoch ausdrücklich im Gesetz – als Vermögensanlage in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Vermögensanlagengesetzes und als Einkunftsart in § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG.

Abgrenzung zur stillen Gesellschaft

Die Grenze zur typischen stillen Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB verläuft an zwei Punkten. Wird eine Verlustbeteiligung vereinbart, spricht das für eine stille Gesellschaft; bleibt der Rückzahlungsanspruch ungeschmälert bestehen, für ein partiarisches Darlehen. Der zweite Punkt ist der gemeinsame Zweck: Die stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft, ihre Beteiligten verfolgen ein gemeinsames Ziel. Beim partiarischen Darlehen stehen sich Gläubiger und Schuldner gegenüber; die Gewinnbeteiligung ist lediglich die Berechnungsgrundlage der Vergütung. Steuerlich ist die Unterscheidung für Privatanleger meist folgenlos, weil § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG beide Fälle in derselben Nummer erfasst. Zivilrechtlich und im Insolvenzfall macht sie einen erheblichen Unterschied.



Historischer Hintergrund

Lange war das partiarische Darlehen ein weitgehend unreguliertes Instrument. Das änderte sich, als der Gesetzgeber es in den Katalog der Vermögensanlagen aufnahm: Seither greifen bei einem öffentlichen Angebot im Inland Prospekt- und Informationspflichten. Für Schwarmfinanzierungen sieht § 2a des Vermögensanlagengesetzes davon Ausnahmen vor, allerdings an enge Bedingungen geknüpft. Der Verkaufspreis sämtlicher innerhalb von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten darf sechs Millionen Euro nicht übersteigen, und die Vermittlung muss ausschließlich über eine Internet-Dienstleistungsplattform erfolgen, die Zeichnungsgrenzen prüft: grundsätzlich 1.000 Euro je Anleger, bei entsprechender Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro bis zu 10.000 Euro, alternativ das Zweifache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 25.000 Euro.

Hinzugekommen ist der europäische Rahmen. Für Angebote, die von einem nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitet werden, gilt das Vermögensanlagengesetz nach § 1 Absatz 1 grundsätzlich nicht, solange der in der Verordnung genannte Schwellenwert nicht überschritten wird. Wer heute ein partiarisches Darlehen öffentlich anbietet, muss deshalb zuerst klären, welches Regime überhaupt anwendbar ist.


Die soziale und wirtschaftliche Logik

Das partiarische Darlehen ist die Vertragsform, die einer zinsfreien Finanzierung im deutschen Recht am nächsten kommt, ohne dass Gesellschaftsanteile übertragen werden müssen. Die Vergütung entsteht aus einem realen Ergebnis, nicht aus dem Zeitablauf; in schwachen Jahren zahlt das Unternehmen wenig oder nichts, in starken mehr. Für Gründungen und saisonale Geschäftsmodelle ist das ein spürbarer Unterschied zur festen Rate.

Die Grenze dieser Form ist allerdings ebenso deutlich und wird selten offen benannt: Geteilt wird nur die Oberseite. Der Rückzahlungsanspruch auf den Nennbetrag bleibt bestehen, auch wenn das finanzierte Vorhaben scheitert. Damit trägt die Kapital gebende Seite das Ausfallrisiko, aber nicht das unternehmerische Verlustrisiko – das unterscheidet das partiarische Darlehen grundlegend von einer Mudaraba oder Musharaka, bei denen der Verlust vertragsgemäß mitgetragen wird. Wer das partiarische Darlehen als vollwertige Risikoteilung beschreibt, überzeichnet es.

In der Praxis verschiebt sich dieses Bild noch einmal, sobald ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wird. Anbieter nehmen ihn häufig auf, um die Einordnung als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft zu vermeiden. Wirtschaftlich bedeutet er, dass die Forderung in der Krise hinter andere Gläubiger zurücktritt und Zahlungen unterbleiben, solange sie eine Insolvenz auslösen würden. Damit nähert sich das Papier dem Nachrangdarlehen an – und das Verlustrisiko liegt am Ende doch beim Anleger, nur ohne die Beteiligungsrechte, die eine echte Beteiligung mit sich brächte. Diese Kombination aus begrenzter Ertragschance und weitgehendem Verlustrisiko ist der Punkt, an dem eine nüchterne Prüfung ansetzen sollte.


Praxisbezug bei Ribafrei

Drei Regelungen entscheiden über die wirtschaftliche Substanz. Erstens die Bemessungsgrundlage: Umsatz, Deckungsbeitrag und Jahresüberschuss führen zu deutlich verschiedenen Auszahlungen, und ein Ergebnis lässt sich durch Geschäftsführergehälter, Abschreibungen oder Verrechnungspreise beeinflussen. Umsatzbezogene Klauseln sind schwerer zu manipulieren, treffen aber auch Unternehmen mit schwacher Marge. Zweitens die Informationsrechte: Eine Beteiligung am Ergebnis ohne Anspruch auf prüfbare Zahlen ist ein Versprechen ohne Kontrolle. Drittens Laufzeit und Kündigung, einschließlich einer Regelung für den Fall, dass die Vergütung dauerhaft ausbleibt.

Bei öffentlich angebotenen Schwarmfinanzierungen kommt das Vermögensanlagen-Informationsblatt hinzu. Es ist kurz gehalten und ersetzt keinen Prospekt – gerade deshalb lohnt der Blick auf die Punkte, die es nennt: Rangrücktritt, Laufzeit, Bemessungsgrundlage und das Totalverlustrisiko.

Ein Beispiel

Eine Bio-Bäckerei nimmt 150.000 Euro über eine Plattform auf. Vereinbart sind vier Prozent des Nettoumsatzes als jährliche Vergütung, gedeckelt bei insgesamt 160 Prozent des eingesetzten Betrags, dazu Tilgung in gleichen Raten ab dem dritten Jahr und ein qualifizierter Rangrücktritt. Läuft das Geschäft gut, endet die Finanzierung früher; läuft es schlecht, sinkt die Vergütung – die Tilgung bleibt jedoch geschuldet, und im Insolvenzfall steht die Forderung hinten an. Ein solches Angebot ist weder ein verkappter Kredit noch eine Beteiligung, sondern eine dritte Form, deren Risiko- und Ertragsprofil man einzeln beurteilen muss.


Chancen und Herausforderungen

Chancen

  • Vergütung folgt dem realen Ergebnis statt einem festen Zinssatz
  • Keine Übertragung von Gesellschaftsanteilen und keine Stimmrechtsverwässerung
  • Vertragsfreiheit erlaubt passgenaue Bemessungsgrundlagen, Caps und Tilgungsprofile
  • Für Schwarmfinanzierungen bestehen abgestufte, gesetzlich definierte Erleichterungen
  • Steuerlich klar eingeordnet als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Herausforderungen

  • Geteilt wird die Gewinnchance, nicht der Verlust – der Nennbetrag bleibt geschuldet
  • Ein qualifizierter Rangrücktritt verlagert das Verlustrisiko doch zum Anleger, ohne Beteiligungsrechte zu gewähren
  • Ohne präzise Bemessungsgrundlage und Prüfrechte ist die Beteiligung nicht kontrollierbar
  • Die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft ist im Einzelfall auslegungsbedürftig
  • Bei Schwarmfinanzierungen entfällt die Prospektpflicht – die Informationsbasis ist entsprechend dünn
  • Anteile sind praktisch nicht handelbar; ein vorzeitiger Ausstieg ist meist ausgeschlossen

Abgrenzung zu konventionellen Begriffen

Vom gewöhnlichen Darlehen unterscheidet es die variable, ergebnisabhängige Vergütung. Von der stillen Gesellschaft unterscheiden es die fehlende Verlustbeteiligung und der fehlende gemeinsame Zweck. Vom Genussrecht unterscheidet es die Ausgestaltung als Darlehen mit Rückzahlungsanspruch statt als eigenständiges, oft verbrieftes Recht. Vom Nachrangdarlehen unterscheidet es zunächst die Ertragsseite – bis ein Rangrücktritt vereinbart wird, dann verschwimmen die Formen.

Der aufschlussreichste Vergleich ist der mit den Beteiligungsverträgen des islamischen Finanzwesens. Musharaka und Mudaraba teilen Gewinn und Verlust; das partiarische Darlehen teilt den Gewinn und lässt den Nennbetrag als Forderung bestehen. Beide Formen vermeiden einen festen Zins, aber sie verteilen das Risiko unterschiedlich. Wer zinsfreie Modelle vergleicht, sollte deshalb nicht bei der Frage stehenbleiben, ob ein Zins vereinbart ist, sondern fragen, wer den Verlust trägt.



Häufige Fragen (FAQ)

Ist ein partiarisches Darlehen zinsfrei?
Es kommt ohne festen Zinssatz aus: Die Vergütung hängt am Gewinn oder Umsatz. Kostenlos ist es deshalb nicht, und eine vollständige Risikoteilung ist es ebenfalls nicht, weil der Rückzahlungsanspruch auf den Nennbetrag unabhängig vom Erfolg bestehen bleibt.
Worin liegt der Unterschied zur stillen Gesellschaft?
In der Verlustbeteiligung und im gemeinsamen Zweck. Trägt der Kapitalgeber vereinbarungsgemäß Verluste mit, liegt eine stille Gesellschaft nahe; bleibt der Rückzahlungsanspruch ungeschmälert und verfolgen beide Seiten keinen gemeinsamen Zweck, ein partiarisches Darlehen. Steuerlich fallen beide unter § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG.
Was bedeutet ein qualifizierter Rangrücktritt für mich als Anleger?
Dass die Forderung in der Krise hinter andere Gläubiger zurücktritt und Zahlungen unterbleiben, solange sie eine Insolvenz auslösen würden. Wirtschaftlich rückt das Papier damit in die Nähe von Eigenkapital, ohne dass Beteiligungsrechte hinzukommen. Ein Totalverlust ist möglich.
Welche Beträge darf ich über eine Plattform zeichnen?
Bei Angeboten, die die Erleichterungen des § 2a VermAnlG in Anspruch nehmen, grundsätzlich 1.000 Euro je Emittent, bei entsprechender Selbstauskunft über mindestens 100.000 Euro frei verfügbares Vermögen bis zu 10.000 Euro, alternativ das Zweifache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, höchstens 25.000 Euro. Für Angebote unter dem europäischen Schwarmfinanzierungsregime gelten eigene Regeln.
Worauf sollte ich im Vertrag besonders achten?
Auf die Bemessungsgrundlage der Vergütung, auf die Informations- und Prüfrechte, auf Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten sowie auf einen etwaigen Rangrücktritt. Wer am Ergebnis beteiligt wird, muss dieses Ergebnis nachvollziehen können. Dieser Hinweis ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.
Entspricht ein partiarisches Darlehen einer Mudaraba?
Nur teilweise. Beide verzichten auf einen festen Zins und koppeln die Vergütung an das Ergebnis. Bei einer Mudaraba trägt der Kapitalgeber jedoch auch den Verlust, sofern kein Fehlverhalten des Unternehmers vorliegt; beim partiarischen Darlehen bleibt der Nennbetrag geschuldet. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob ein Zins vereinbart ist, sondern wer den Verlust trägt.

Letzte Aktualisierung: 11. September 2026

Wichtiger Hinweis:
Ribafrei stellt Informationen zu zinsfreien und ethischen Finanzierungs- und Wirtschaftsthemen bereit. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und Einordnung. Sie stellen keine individuelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzen keine fachliche Beratung im Einzelfall. Sie sind auch keine verbindliche religiöse Rechtsauskunft. Der Bestand wird schrittweise redaktionell überprüft und aktualisiert; nicht alle Inhalte erfüllen diesen Anspruch bereits. Näheres in den redaktionellen Grundsätzen, der Quellenrichtlinie und im Disclaimer.