Prinzipien des ethischen Bankwesens: Welche Regelwerke es gibt

Für „ethisches Bankwesen“ gibt es keine gesetzliche Definition und keinen geschützten Begriff. Jede Bank darf sich so nennen. Woran sich der Anspruch trotzdem prüfen lässt, sind drei internationale Regelwerke, denen Institute freiwillig beitreten: die Principles for Responsible Banking der UN-Umweltinitiative UNEP FI, die Prinzipien der Global Alliance for Banking on Values und – auf der Anlageseite – die Principles for Responsible Investment. Alle drei sind Selbstverpflichtungen, keine Aufsicht.

Dieser Artikel erklärt, was die drei Regelwerke verlangen, worin sie sich unterscheiden und wo ihre Aussagekraft endet.

Warum es keine verbindliche Definition gibt

Bankaufsicht regelt Eigenkapital, Liquidität, Risikomanagement und Verbraucherschutz. Sie regelt nicht, wofür eine Bank ihr Geld verwendet, solange die Verwendung legal ist. Genau in dieser Lücke ist ethisches Bankwesen entstanden: als freiwillige Selbstbindung dort, wo die Regulierung schweigt.

Das hat eine Folge, die man kennen sollte: Wer prüft, ob eine Bank ihren Anspruch einlöst, prüft immer gegen ein selbst gewähltes Regelwerk – nicht gegen ein Gesetz. Die Frage lautet deshalb nie „ist diese Bank ethisch?“, sondern „welchem Regelwerk hat sie sich unterworfen, und was verlangt dieses Regelwerk konkret?“.

Die drei Regelwerke im Einzelnen

Principles for Responsible Banking (UNEP FI)

Die Principles for Responsible Banking sind das Rahmenwerk der Finanzinitiative des UN-Umweltprogramms. Unterzeichnende Banken verpflichten sich unter anderem, ihre Geschäftsstrategie an gesellschaftlichen Zielen auszurichten (Principle 1: Alignment) sowie die Wirkung ihres Geschäfts zu analysieren, daraus Ziele abzuleiten und über den Fortschritt öffentlich zu berichten (Principle 2: Impact & Target Setting).

Der Kern ist also nicht eine Liste erlaubter und verbotener Geschäfte, sondern ein Verfahren: analysieren, Ziele setzen, berichten. Das ist die Stärke des Rahmens – er lässt sich auf sehr unterschiedliche Institute anwenden – und zugleich seine Schwäche, denn das Ambitionsniveau der Ziele setzt jede Bank selbst.

Global Alliance for Banking on Values

Die Global Alliance for Banking on Values wurde 2009 von zehn Banken gegründet und ist heute ein Zusammenschluss wertebasierter Institute in über 45 Ländern. Anders als bei den PRB steht hier nicht ein Verfahren im Mittelpunkt, sondern ein Geschäftsmodell: Finanzierung der Realwirtschaft, langfristige Kundenbeziehungen, Transparenz und eine Governance, die nicht allein auf Anteilseigner ausgerichtet ist.

Die Allianz veröffentlicht regelmäßig Vergleichszahlen zum Geschäftsmodell ihrer Mitglieder. Diese Untersuchungen stammen allerdings von der Allianz selbst; unabhängige Vergleichsstudien zur Frage, ob wertebasierte Banken tatsächlich stabiler wirtschaften, sind rar.

Principles for Responsible Investment

Die Principles for Responsible Investment richten sich nicht an Banken, sondern an Investoren: Vermögensverwalter, Pensionsfonds, Versicherer. Sie verlangen, Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in Anlageentscheidungen und Eigentümerrechte einzubeziehen und darüber zu berichten.

Für die Frage nach ethischem Bankwesen sind sie deshalb nur mittelbar relevant – nämlich dann, wenn eine Bank zugleich als Vermögensverwalter auftritt. Wer nach Grundsätzen für verantwortungsbewusstes Investieren sucht, ist hier richtig; wer nach Grundsätzen für das Kreditgeschäft sucht, bei den PRB.

Was die Regelwerke gemeinsam haben

Trotz unterschiedlicher Adressaten teilen alle drei vier Elemente:

  • Wirkung statt nur Rendite. Die Folgen einer Finanzierung für Menschen und Umwelt werden ausdrücklich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht, nicht nur ihr Ertrag.
  • Ziele und Messung. Absichtserklärungen genügen nicht; verlangt werden überprüfbare Ziele und ein Berichtsweg.
  • Offenlegung. Berichtet wird öffentlich, nicht nur intern.
  • Freiwilligkeit. Der Beitritt ist eine Entscheidung des Instituts und kann rückgängig gemacht werden.

Wo die Regelwerke enden

Drei Grenzen sind für eine ehrliche Einordnung wichtig.

Erstens: keine Durchsetzung. Keines der drei Regelwerke hat Sanktionsgewalt. Wer Ziele verfehlt, verliert im Extremfall die Mitgliedschaft, nicht die Banklizenz.

Zweitens: Verfahren ist nicht Ergebnis. Ein Institut kann alle Berichtspflichten erfüllen und trotzdem wenig verändern, wenn die selbst gesetzten Ziele niedrig angesetzt sind. Wer eine Bank beurteilen will, sollte deshalb nicht die Mitgliedschaft prüfen, sondern die veröffentlichten Ziele und deren Erreichungsgrad.

Drittens: Zins bleibt außen vor. Alle drei Rahmenwerke setzen das verzinste Kreditgeschäft als gegeben voraus. Sie fragen, wohin das Geld fließt, nicht, auf welcher vertraglichen Grundlage es vergütet wird.

Verhältnis zu zinsfreier Finanzierung

Genau an diesem dritten Punkt trennen sich ethisches Bankwesen und zinsfreie Finanzierung. Ethisches Bankwesen verändert die Verwendung des Kapitals; zinsfreie Modelle verändern die Vergütung des Kapitals, indem sie den festen Zins durch Beteiligung am realen Ergebnis ersetzen.

Beide Wege schließen einander nicht aus, und sie lösen unterschiedliche Probleme. Eine Bank kann nach den PRB berichten und weiterhin ausschließlich verzinste Kredite vergeben. Umgekehrt ist ein zinsfreier Vertrag nicht automatisch ökologisch oder sozial sinnvoll – er verteilt zunächst nur das Risiko anders.

Wie die zinsfreie Seite funktioniert, erklären die Einträge Risikoteilung und Zinsfreie Wirtschaft sowie der Artikel Risikoteilung ohne Zins: Mudaraba und Musharaka.

Häufige Fragen

Ist „Ethikbank“ ein geschützter Begriff?

Nein. Weder „Ethikbank“ noch „ethisches Bankwesen“ sind rechtlich geschützt. Geschützt ist nur die Bezeichnung „Bank“ selbst, die eine Erlaubnis der Aufsicht voraussetzt. Der ethische Anspruch ist eine Selbstbeschreibung.

Woran erkenne ich, ob eine Bank ihren Anspruch einlöst?

An drei nachprüfbaren Dingen: Gibt es veröffentlichte Ausschluss- und Positivkriterien? Gibt es messbare Ziele mit Fristen? Und wird über die Zielerreichung öffentlich berichtet, auch wenn Ziele verfehlt wurden? Fehlt eines davon, bleibt der Anspruch unbelegt.

Reicht ein ESG-Rating als Nachweis?

Nein. ESG-Ratings bewerten überwiegend die Offenlegung und die Risiken, die auf ein Unternehmen wirken – nicht zwingend die Wirkung, die vom Unternehmen ausgeht. Sie sind ein Hinweis, kein Beleg. Mehr dazu im Eintrag Ethische Bewertung.

Gilt das alles auch für Genossenschaftsbanken?

Teilweise. Genossenschaftsbanken folgen mit dem Förderauftrag nach § 1 GenG einer eigenen, gesetzlich verankerten Zweckbindung: Sie sollen den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördern. Das ist keine Umwelt- oder Sozialverpflichtung, aber eine echte rechtliche Bindung – und damit mehr, als die freiwilligen Regelwerke bieten.

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